Die Erklärung der Menschenrechte – Bekenntnisgrundlage einer universalen Religion? Von Prof. Wilhelm Gräb

Die Erklärung der Menschenrechte – Bekenntnisgrundlage einer universalen Religion? Ein Interview mit Prof.WEilhelm Gräb, Theologe an der Humboldtb -Universität in Berlin. 

Veröffentlicht am 19. Jan. 2013. Die Fragen stellte Christian Modehn, Religionsphilosophischer Salon Berlin.

Sie halten am 28. Januar 2013 einen Vortrag über die Menschenrechte mit dem Titel: “Die Erklärung der Menschenrechte –  Bekenntnisgrundlage einer universalen Religion”. Soll das heißen, dass die vielen konkreten Religionen unwichtig werden angesichts einer neuen universalen Religion?

Die vielen konkreten Religionen werden weder unwichtig noch können sie die neue Religion universaler Menschlichkeit schlicht ersetzen. Ich meine jedoch in der Tat, dass die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (= AEMR, UN-Charta 1948) nicht nur mit einem universalen Anspruch auftritt, sondern diesen auch religiös verstärkt. Um den religiösen Charakter der Erklärung der Menschenrechte zu erkennen, genügt es, auf die unbedingte Geltung, die sie beansprucht, hinzuweisen. Die unbedingte Geltung der Menschenrechte stützt sich auf die „angeborene Menschenwürde“. Nun kann man sagen, das ist eine anthropologische, aber keine religiöse Begründung. Indem diese angeborene Menschenwürde jedoch jedem Menschen zugeschrieben wird, und dies gerade unabhängig von seinen Taten, seinen Rollen und seinen Funktionen, wird er als ein solcher angesehen, der alle gegebenen Bedingungen seines Daseins transzendiert. Der Mensch, dessen angeborene Würde unantastbar ist, ist der, der in dem, was von ihm vorhanden ist, nie aufgeht. Er kann sich deshalb zu allen Bedingungen seines Daseins selbst verhalten. Er besitzt Freiheit, die er wiederum nur dann recht versteht, wenn er sie zugleich auch allen anderen Menschen gleichermaßen zugesteht.

Der im Unbedingtheitshorizont formulierte Geltungsanspruch der Menschenrechte macht ihren implizit religiösen Gehalt aus. Das Religiöse an ihnen ist, dass sie den Menschen unveräußerlich zukommen. Die Menschrechte sakralisieren die menschliche Person, wie Hans Joas das ausgedrückt hat. Sie verlangen die Anerkennung des Lebensrechts jedes Menschen, das Recht auf Leben, Gleichheit, Freiheit und Sicherheit, nicht aufgrund bestimmter Bedingungen natürlicher oder sozialer Art, nicht aufgrund bestimmter Rollen oder Leistungen, sondern aufgrund dessen, dass er oder sie ein Mensch ist. Der Mensch ist religiös verstanden, weil er als einer verstanden ist, der sich nicht definieren lässt, der in keiner der Bedingungen, die sein Dasein bestimmen und ausmachen, aufgeht.

Erst dieser religiöse Charakter der Menschenrechte führt dann aber auch dahin, dass ihre Geltung universal beansprucht werden kann. Weil die Menschenrechte nicht auf Bedingungen gründen, die mit natürlichen, sozialen, kulturellen, und ökonomischen Gegebenheiten menschlichen Lebens verbunden sind, können sie unabhängig von all diesen Bedingungen, die Menschen zugleich immer auch voneinander unterschieden sein lassen, gelten. Als Unterschiedsbedingungen führt Art. 2 der AEMR an: „Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstige(r) Anschauung, nationale(r) oder soziale(r) Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger(m) Stand“. Auch die besonderen, konkreten Religionen gehören zu dem, was die Menschen voneinander verschieden macht.

Wie alle anderen partikularen menschlichen Daseinsbedingungen werden aber auch die besonderen, konkreten Religionen angesichts des universalen Anspruchs der Menschenrechte keineswegs unwichtig. Die konkreten Religionen haben vielmehr die Chance, an die implizit religiöse Dimension der Menschenrechte anzuknüpfen. Sie können mit einer ihnen entsprechenden Neuinterpretation ihrer eigenen Tradition und ihres eigenen Selbstverständnisses an sie anschließen. Und sie können dabei darauf setzen, dass in ihrem Umkreis genug Menschen da sind, die in ihrem religiösen Fühlen und Denken längst Anhänger der universalen Religion der Menschenrechte sind und nur darauf warten, mit dieser Religion, an der ihr Herz hängt, auch in der Religion, in die sie kulturell hineingeboren und hineingewachsen sind, heimisch werden zu können.

Die Welt wächst immer weiter zusammen. Wir nennen das Globalisierung. Die Globalisierung wird von der Informationstechnologie und der Ökonomie mit großer Geschwindigkeit vorangetrieben. Aber mehr als eine Milliarde Menschen profitiert von dieser ökonomischen und technologischen Globalisierung nicht. Sie haben keinen Internetanschluss. Sie bekommen keine Chance am Wohlstand ihrer Länder und Regionen zu partizipieren. Ihnen wird das Recht auf die Menschenrechte, auf Leben, Freiheit, Selbstentfaltung und Sicherheit verweigert. Dabei setzen gerade auch die Unterschiede, die Geschlecht und Rasse, Hautfarbe und Sprache, Religion und Nation aufmachen, der globalen Realisierung der Menschenrechte harte Grenzen. Auch die besonderen, konkreten Religionen sind Grenzwächter, die sich der Durchsetzung des gleichen Rechts auf Leben, Freiheit und Sicherheit für alle Menschen entgegenstellen, und geradezu verhindern, dass sie sich „im Geist der Geschwisterlichkeit begegnen“ (Art. 1). Zu keiner anderen Stunde in der Woche ist z.B. die Rassentrennung in Südafrika immer noch so sehr spürbar wie sonntags zwischen 9 und 11 Uhr, dann wenn die white, die black, die collored oder die Indian community je für sich ihre Gottesdienste feiert.

Die konkreten, partikularen Religionen können an die universale Religion der Menschenrechte anschließen. Sie können ihre eigenen Traditionen, ihre Lehren und Rituale mit ihnen verträglich machen. Sie können die Menschenrechte freilich auch als Aufstand des Menschen gegen ihren Gott auffassen, was lange Zeit auch in den christlichen Kirchen der Fall war und hier und da immer noch der Fall ist.

Die Erklärung der Menschenrechte ist aus keiner der konkreten Religionen hervorgegangen, auch aus dem Christentum und seinen Kirchen nicht. Ihr Ausgangspunkt waren Erfahrungen von Verletzung und Leid, die Erfahrung ihrer brutalen Nichtanerkennung, „Akte der Barbarei“, wie es in der Präambel der UN-Charta von 1948 heißt. Hervorgegangen sind die Menschenrechte aus dem Aufschrei derer, denen durch totalitäre Regime ihr Lebensrecht verweigert wurde, die aus rassischen, völkischen, politischen und religiösen Gründen gequält, gefoltert und ermordet wurden. Die Erfahrung der humanitären Katastrophe des Holocaust und 2. Weltkriegs, die darin lag, erkennen zu müssen, dass Menschen die Bedingungen verletzen oder gar zerstören können, ohne die der Mensch als Mensch nicht zu existieren vermag, war der entscheidende Auslöser. Die Menschenrechte sind auch heute die wichtigste Appelationsinstanz, wenn der Schrei von Menschen über ihre eklatante Verletzung in den Blick der Öffentlichkeit rückt – wie wir das zuletzt angesichts der brutalen Vergewaltigung und Ermordung einer jungen Frau in Indien beobachten mussten.

Der religiöse Charakter der Erklärung der Menschenrechte hat aber eben auch zur Folge, dass der Appell an sie von religiösen Bindungsgefühlen begleitet ist. Menschen engagieren sich in Menschenrechtsorganisationen, weil sie darin eine unbedingte, heilige Pflicht sehen. Genauso und häufiger noch finden Menschenrechtbewegungen in den konkreten Religionen ihren Platz, in vielen Ländern, die keine Säkularisierung kennen, zumeist sogar nur dort. Auch das führt dann dazu, dass die konkreten Religionen ihre Lehrtraditionen und ihre rituellen Praktiken im Lichte der Menschenrechte umformen.

Wie können Sie behaupten, die Menschenrechte seien eine universale Religion, wo doch in den Menschenrechten sich alles um den Menschen und so wenig um Gott dreht?

Das gilt auch für jede besondere, konkrete Religion. In jeder Religion dreht sich alles um den Menschen, um den ganzen Menschen, um sein Heil. Der Unterschied ist freilich in der Tat der, dass die konkreten Religionen von Gott und seinem heiligen Willen reden, wenn sie das die Menschen unbedingt Angehende zum Ausdruck bringen. Doch was ist Gottes heiliger Wille? Viele Religionen, auch das Christentum, berufen sich zu dessen Bestimmung auf die in den heiligen Schriften bezeugte Offenbarung. Diese wiederum muss interpretiert werden. Das aber ist zugleich die Chance für die Durchsetzung der universalen Religion der Menschenrechte in den konkreten Religionen. Dann will Gott, dass die grundlegenden Rechtspositionen jedem und jeder gleichermaßen zukommen. Die Interpretation des göttlichen Heilswillens im Lichte der Menschenrechte steigert die Motivation der Gläubigen, sich für die Durchsetzung dieser Rechte einzusetzen. Sie geht zugleich mit dem religiösen Charakter der Menschenrechte zusammen, der es macht, dass Menschen sich auch unabhängig von ihrer konkreten Religionszugehörigkeit auf religiös motivierte Weise für sie engagieren.

Gibt es denn wie sonst bei den konkreten Religionen auch eine Spiritualität der Menschenrechte?

Viele Menschen rund um den Globus verstehen sich nicht mehr als Gläubige im Sinne der konkreten Religionen. Sehr wohl aber verstehen sie sich als spirituell, genau in dem Sinne, dass sie den unendlichen Wert eines jeden Menschenlebens achten wollen. Oft geht ihre heilige Ehrfurcht vor dem Leben noch über das menschliche Leben hinaus und erstreckt sich auf alles Lebendige. Das hat vielfältige spirituelle Praktiken zur Folge, bis hin zur Umstellung von Ernährungsgewohnheiten und anderen Fragen des Lebensstils. Ja, es gibt weltweit eine Spiritualität der Menschenrechte, eine universale Religion der Humanität und der Ehrfurcht vor dem Leben.

Sind Menschenrechte – wie Gott sonst – unantastbar und heilig und verehrungswürdig?

Ich verstehe die Religion der Menschenrechte als eine evangelische Religion. Ich interpretiere sie im Lichte des christlichen Evangeliums, von dem her ich mich selbst als Christ und Humanist zu verstehen versuche. Vom Evangelium her ist der Mensch nicht um des Gesetzes willen, sondern das Gesetz um des Menschen willen da. Nicht die Menschenrechte sind unantastbar, heilig und verehrungswürdig, sondern die Anerkennung der Menschenrechte verlangt, dass wir jeden Menschen als unantastbar, heilig und verehrungswürdig ansehen. Dann auch alles tun, damit die Menschenrechte, die gebieten, sich anderen Menschen gegenüber achtungsvoll zu verhalten, auch wirklich zu einklagbaren Rechten in der Gesetzgebung der Länder dieser Erde und im internationalen Recht werden.

Die Menschenrechte in ihrer konkreten Fassung entwickeln sich immer weiter. Kann eine universale Religion sich dann auch weiter entwickeln?

Jede lebendige Religion kann nicht nur, sie muss sich ständig weiter entwickeln. Die universale Religion der Menschenrechte tut das. Es werden drei Menschenrechtsgenerationen bislang unterschieden. In der ersten ging es vor allem um die Persönlichkeitsrechte, in der zweiten um die sozialen Teilhaberechte und in der dritten um die Rechte der außermenschlichen Natur und der zukünftig lebenden Generationen. Blicken wir auf die christliche Theologie der Neuzeit, seit der Aufklärung und der in ihr aufkommenden Debatte um die Menschenrechte, so können wir sehen, dass sie es unternommen hat, das Christentum gewissermaßen in Entsprechung zu diesen drei Epochen der Menschenrechte weiterzuentwickeln. Die Theologie setzte in der modernen Interpretation des Evangeliums zunächst auf den unendlichen Wert der Persönlichkeit, sodann auf die politische Befreiung und die Überwindung von sozialen Ausbeutungs- und Unterdrückungsverhältnissen, schließlich auf die ökologischen Maßnahmen zur „Bewahrung der Schöpfung“. Religionen entwickeln sich weiter, aber da die Probleme, an denen sie sich abarbeiten, nie verschwinden, werden alle Impulse, die sie in der Arbeit für eine bessere Welt je entwickelt haben, auch je gegenwärtig gebraucht.

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